Ruderordnung

Ruderordnung

des WASSERSPORTVEREINS GODESBERG 1909/11 e.V.

zuletzt geändert am 12. Februar 2024

I. Allgemeines

  1. Diese Ruderordnung gilt für alle Mitglieder des WSVG und Gäste.
  2. Aus Gründen der Vereinfachung wurde in der vorliegenden Ruderordnung die männliche Ausdrucksform gleichberechtigt für beide Geschlechter gewählt.
  3. Die Teilnahme am allgemeinen Ruderbetrieb ist Mitgliedern grundsätzlich ab dem Jahr möglich, in dem sie 13 Jahre alt werden.
  4. Jeder Ruderer sollte sich über die wesentlichen Bestimmungen der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung informieren (siehe Aushang Bootshalle).
  5. Jeder Ruderer hat
    a) bei der Durchführung von Ruderfahrten Gefährdungen anderer zu vermeiden,
    b) sich so zu verhalten, daß ein reibungloser Ablauf des Ruderbetriebes gewährleistet ist,
    c) Boote und Zubehör schonend zu behandeln.
  6. Jedes Mitglied ist über den Landessportbund Nordrhein-Westfalen in einer Unfall- und Haftpflichtversicherung versichert. Bei von diesen Versicherungen abgedeckten Risiken sind Ansprüche an den Verein oder ihre Beauftragten ausgeschlossen.
  7. Mitgliedern eines Vereins des DRV oder eines der FISA angeschlossenen Verbandes ist das Rudern in Mannschaftsbooten gestattet. Eine Haftung des Vereins für dabei entstehende Schäden ist ausgeschlossen.

II. Benutzung der Boote

  1. Die Boote stehen allen Mitgliedern im Rahmen der Satzung und dieser Ordnung zur Verfügung.
  2. Verabredete Mannschaften sollen grundsätzlich außerhalb der Zeiten des allgemeinen Ruderbetriebes rudern. Fahrten müssen so geplant werden, dass die Boote zu den Terminen des Allgemeinen Ruderbetriebes diesem zur Verfügung stehen.
  3. In jedem Boot muß ein Mitglied mitfahren, das die Eignung zum Schiffsführer im Sinne der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (zugeteilte Steuerklasse) besitzt. Er ist dafür verantwortlich, dass die Ruderordnung eingehalten wird.
  4. Schiffsführer kann jedes Mitglied nach Teilnahme an einer entsprechenden Ausbildung ab dem Jahr werden, in dem es 15 Jahre alt wird.
  5. Steuerklassen:
    a) Steuerklasse H handgesteuerte Boote (außer Achter);
    b) Steuerklasse K Steuererlaubnis Kurzstrecke, hand- und fußgesteuerte Boote (außer Achter) bis zur Fähre Königswinter;
    c) Steuerklasse G Steuererlaubnisse alle Strecken hand- und fußgesteuerte Boote (außer Achter) auf allen Gewässern
    d) Steuerklasse A für Achter
    e) Steuerklasse E für Einer
  6. Die Regeln für die Zuweisung der Steuerklassen legt das für den Aufgabenbereich Sport zuständige Vorstandsmitglied fest; er teilt die Steuerklassen im Einvernehmen mit den im Aufgabenbereich Sport tätigen Vorstands- und berufenen Mitgliedern zu.
  7. Der Ruderwart oder die für den Ruderbetrieb jeweils Verantwortlichen können eine Sondererlaubnis für eine einzelne Fahrt erteilen.
  8. Die Kennzeichnung der Boote muß geltenden Vorschriften entsprechen.( Bootsname, Vereinsname, Verbandkennzeichen/-wimpel).
  9. Vom Ruder- oder Bootswart gesperrte Boote ebenso wie erkennbar fahruntaugliche Boote dürfen nicht benutzt werden.
  10. Das Verleihen von Booten und Zubehör ist nur dem Bootswart gestattet.
  11. Für alle Bootsschäden, die fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden, haftet der Schiffsführer. Die entsprechende Feststellung hierüber wird vom Bereich Sport getroffen. Für alle Schäden ist vorrangig der Schiffsführer des betroffenen Bootes verantwortlich..
    Unabhängig von einer Ursachen- und Schuldermittlung sind im Falle von strukturellen Bootsschäden 10 und für Skull-/Riemenschäden 5 Gesamtarbeitsstunden zu leisten. Die Arbeitsstunden sind im Bereich Ruderbetrieb, Boots- und Liegenschaftspflege zu erbringen. Die Anordnung der Arbeitsstunden erfolgt durch den Ruderwart in Absprache mit dem Bootswart. Eine Einbeziehung der Mannschaft in die Ableistung dieser Stunden ist aus kameradschaftlichen Gründen wünschenswert. Die Arbeitsstunden können mit 15 € je Stunde abgegolten werden.
  12. Jede Reparatur ist nur nach Absprache mit dem Bootswart zulässig.

III. Allgemeine Ruderfahrten

  1. Die Ruderfahrt ist so durchzuführen, daß Menschen nicht gefährdet werden und Bootsmaterial nicht beschädigt wird.
  2. Die Bootsmannschaft hat den Anweisungen des Schiffsführers (Obmannes) Folge zu leisten.
  3. Die Ruderzeit ist zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang.
  4. Auf Grund der niedrigen Wassertemperaturen sind jugendliche Mitglieder (unter 18 Jahre) in der Zeit vom Abrudern bis zum Anrudern zum Tragen von Rettungswesten verpflichtet. Allen Mitgliedern wird grundsätzlich das Tragen von Rettungswesten dringend empfohlen.
  5. In der Zeit zwischen Abrudern und Anrudern (Winterzeit) ist die Benutzung von Rennbooten auf dem Rhein untersagt, mit Ausnahmen im Hafen Bad Honnef und des Renndoppelvierers zwischen Bootshaus und Fähre Königswinter.
  6. Ruderfahrten sind nicht gestattet bei allgemeiner Schiffahrtssperre, Eisgang oder Hochwasser auf dem unteren Leinpfad des Bootshauses oder unsichtigem Wetter (Sichtweite unter 500m).
  7. Unfälle, insbesondere mit Personenschäden, oder andere Vorkommnisse, die geeignet sein könnten, die Haftung des Vereins auszulösen, sind sofort dem Leiter des Bereichs Sport und dem Sicherheitsbeauftragten zu melden.
  8. Die Ruderkleidung des Vereins besteht aus grün-weißem Vereinstrikot, schwarzer Hose, Vereinspullover.
  9. Zur besseren Sichtbarkeit ist das Tragen von leuchtgelber Kleidung – insbesondere im Bug – empfohlen. Wer keine eigene Kleidung in leuchtgelber Farbe hat, kann eine Weste überziehen, die im Verein vorgehalten wird.
  10. Der Schiffsführer ist verpflichtet, sich vor Fahrtantritt vom einwandfreien Zustand des Bootes und der Zubehörteile zu vergewissern und nach der Fahrt die Reinigung des Bootes sicherzustellen.

IV. Wanderfahrten

  1. Als Wanderfahrt gilt jede eintägige Fahrt bei der eine Strecke von mehr als 30 km, sowie jede mehrtägige Fahrt bei der eine Strecke von 40 km gerudert wurde.
  2. Jede geplante Wanderfahrt, bei der ein Verladen der Boote erforderlich ist, ist möglichst frühzeitig beim Bootswart anzumelden.
  3. Wanderfahrten, bei denen ein Verladen der Boote erforderlich ist, dürfen nur durchgeführt werden, wenn dem Bootswart der verantwortliche Fahrtenleiter benannt worden ist und der Bootswart einwilligt.
  4. Der Bootswart bestimmt im Einvernehmen mit dem Fahrtenleiter die mitzunehmenden Boote, den Bootsanhänger und gegebenenfalls das Zugfahrzeug.
  5. Der Fahrtenleiter ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der Wanderfahrt zuständig.
  6. Auf Wanderfahrten ist die Vereinsfahne zu führen.

V. Training

  1. Für die Organisation des Trainings, die Einteilung der Trainingsmannschaften und die Benutzung der für das Training abgestellten Boote sind der Trainingsleiter und die Trainer verantwortlich. Sie können dabei Ausnahmen von der Ruderordnung II.1., 2., 3. zulassen.
  2. Das Training an der Insel Nonnenwerth findet im Nebenstrom zwischen Nord- und Südspitze statt.
  3. Fahrten zwischen Rheinkilometer 642,5 (Nordspitze Insel Nonnenwerth) und 645 (Fähre Königswinter – sogenannte „Kribbenstrecke“ ), bei denen Trainingsleute ohne ausgebildete Steuerleute im Sinne der Ruderordnung fahren, sind nur in Begleitung des Trainers zulässig.
  4. Das Training in Kleinbooten (1x/2x/2-) findet grundsätzlich in Begleitung des Trainers (Ruder- oder Motorboot) oder mit mindestens zwei Booten, die sich in unmittelbarer Rufnähe zueinander befinden, statt. Wenn vom Trainer Ermächtigte im Kleinboot (1x / 2x / 2-) allein trainieren, tragen sie grundsätzlich Rettungswesten.
  5. Bei Benutzung eines Motorbootes zur Begleitung ist das Tragen von Rettungswesten für alle Personen auf dem Motorboot grundsätzlich Pflicht.

VI. Fahrtenbuch

  1. Das (elektronische) Fahrtenbuch ist eine Urkunde und dient dem Nachweis der durchgeführten Fahrt. Für wahrheits- und ordnungsgemäße Eintragungen ist der Schiffsführer verantwortlich.
  2. Jede Fahrt ist vor Antritt der Fahrt in das Fahrtenbuch einzutragen. Die Eintragungen sind nach der Rückkehr zu ergänzen.
  3. Fahrten, die nicht vom Bootshaus ausgehen, sind kurzfristig nachzutragen.
  4. Besondere Vorkommnisse/Bootsschäden sind zu vermerken und dem Ruder- oder Bootswart unmittelbar mitzuteilen. Alle vorgefundenen und verursachten Beschädigungen an Booten und Zubehör sind einzutragen.

VII. Schlußbestimmungen

  1. Ruder- und Bootswart können im Einzelfall Ausnahmen von der Ruderordnung zulassen.
  2. Bei Verstößen gegen die Ruderordnung kann eine Rudersperre ausgesprochen werden, vom a) Ruder- sowie Bootswart bis zu zwei Wochen, b) Vorstand bis zu vier Wochen.
  3. Rudersperren sind unverzüglich auszusprechen und durch Aushang bekanntzugeben.
  4. Dem Betroffenen steht das Beschwerderecht beim Disziplinarausschuß zu. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  5. Die Auslegung der Ruderordnung ist Angelegenheit des Vorstandes.