Satzung
des Wassersportvereins Godesberg 1909/11 e.V.
in der Fassung vom 17. März 2019
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
(1) Der Wassersportverein Godesberg 1909/11 e.V. hat seinen Sitz in Bonn, Stadtbezirk Bad Godesberg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele i. S. des Begriffs der steuerbegünstigten Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wassersportes, insbesondere durch Teilnahme an Regatten und Wanderfahrten auf in- und ausländischen Gewässern sowie die sportliche Betätigung seiner Mitglieder.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nur nachrangig eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Das Vereinsvermögen und dessen Erträge sowie die vorhandenen Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Organmitglieder können für ihre Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten, soweit die finanzielle Verhältnisse der Körperschaft dies erlauben. Die Vergütung ist auf die Höhe der Absetzbarkeit im Rahmen der Einkommensteuer begrenzt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.
(6) Die Flagge führt in der Mitte einen roten Stern mit dem Bad Godesberger Wappen. Vom Stern aus führen – durch die Diagonalen der Flagge getrennt – grüne Felder nach beiden Seiten und weiße Felder nach oben und unten.
§ 2 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
1. Ehrenmitgliedern
2. Ausübenden Mitgliedern
a) Jugendlichen Mitgliedern (bis 18 Jahre)
b) Seniormitgliedern
c) Auswärtigen Mitgliedern
3. Unterstützenden Mitgliedern
§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen, Antrages an den Schriftführer, Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden oder Schatzmeister, die im Rahmen von § 11 Abs. (2) Satz 2 entscheiden. Jugendliche haben die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters und dessen Versicherung beizubringen, dass der Jugendliche sporttauglich ist und schwimmen kann.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
(1) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Verleihung erlangt.
(2) Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein oder den Rudersport erworben hat.
(3) Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss einer Mitgliederversammlung. Der Vorschlag ist angenommen, wenn die beabsichtigte Verleihung aus der Tagesordnung vermerkt ist und wenigstens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
§ 5 Auswärtige Mitglieder
Ausübende Mitglieder können den Antrag stellen, als auswärtige Mitglieder geführt zu werden, wenn sie außerhalb von Bonn-Bad Godesberg wohnen (25 km).
§ 6 Wechsel der Mitgliedschaft
Jedes ausübende Mitglied kann mit Wirkung zum Schluss des Geschäftsjahres die Umschreibung als unterstützendes Mitglied, jedes unterstützende Mitglied mit sofortiger Wirkung die als ausübendes Mitglied beantragen.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch Austritt. Die Austrittserklärung muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erfolgen. Sie kann außer bei Wegzug frühestens nach Ablauf einer Mitgliedschaft von einjähriger Dauer erfolgen. Die Kündigung wirkt zum Ende des der Erklärung folgenden Kalendervierteljahres, bei Wegzug zum Ende des Monats, welcher der Abmeldung beim Einwohnermeldeamt folgt. Neumitglieder können innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme mit sofortiger Wirkung gegenüber dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden bzw. Schatzmeister ihren Austritt erklären.
2. Durch Ausschluss. Dieser kann erfolgen:
a) wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins geschädigt oder Anstoß erweckt hat,
b) wenn ein Mitglied wiederholt gegen die Satzungen oder sonstige Bestimmungen des Vereins verstoßen hat.
(2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes der Ältestenrat. Dem Auszuschließenden muss der Antrag bekanntgegeben und ihm die Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung gegeben werden. Der Betroffene kann sich vor dem Ältestenrat durch ein Seniormitglied vertreten lassen oder in dessen Beistand erscheinen. Die Entscheidung des Ältestenrates erfolgt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
§ 8 Rechte der Mitglieder
(1) Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht; sie sind von den Pflichten der Seniormitglieder befreit.
(2) Seniormitglieder und auswärtige Seniormitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und Stimmrecht bei Beschlüssen über Einnahmen oder Ausgaben sowie über die Auflösung des Vereins, wenn sie ein Jahr Mitglied sind.
(3) Jugendliche Mitglieder und auswärtige Juniormitglieder haben nur Anteil an den Einrichtungen des Vereins
(4) Der Vorstand kann nichtwahlberechtigten Seniormitgliedern sowie jugendlichen Mitgliedern das aktive und passive Wahlrecht zuerkennen.
(5) Unterstützende Mitglieder haben die Rechte eines Seniormitgliedes mit folgenden Ausnahmen:
- Sie sind nicht berechtigt, am Ruderbetrieb teilzunehmen;
- Sie sind nicht wählbar zu Vorsitzenden, Schatzmeister und zu den Ämtern, die den Ruderbetrieb betreffen;
- Sie sind nicht stimmberechtigt bei Satzungsänderungen.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Der Ältestenrat
4. Die Jugendversammlung und der Jugendvorstand.
§ 10 Zusammensetzung des Vorstandes
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Ruderwart
- dem Schriftführer
- dem Bootswart
- dem Hauswart
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Trainingsleiter
- dem Pressewart
- dem Vorsitzenden des Jugendvorstandes
- Personalunion ist möglich, ausgenommen zwischen dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins nach Maßgabe des § 8 werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verien endet auch das Amt des Vorstandes.
§ 11 Pflichten und Rechte des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat insbesondere die Geschäfte des Vereins zu leiten, das Vereinsvermögen zu verwalten und die Mitgliederversammlungen zu berufen und deren Beschlüsse auszuführen.
(2) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und den Schatzmeister. Zur rechtsgültigen Vertretung sind zwei der vorgenannten Vorstandmitglieder erforderlich und genügend.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann weitere Ordnungen erlassen. In diesen Ordnungen können Boots- oder Haussperre vorgesehen werden.
(4) Der Vorstand ist befugt, außerhalb des Haushaltsplans Ausgaben nur zu tätigen, sofern dies einem zwingenden Vereinsinteresse entspricht.
§ 12 Disziplinarausschuss
(1) Der Vorstand ernennt jährlich einen dreiköpfigen Disziplinarausschuss und zwei Ersatzleute. Die Mitglieder des Disziplinarausschusses dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(2) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder sonstige Bestimmungen des Vereins oder schädigt durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins, so kann der Disziplinarausschuss einen Verweis oder öffentlichen Verweis aussprechen und/oder die Inanspruchnahme der Vereinseinrichtungen für höchstens ein Jahr entziehen. Der Betroffene ist vorher zu hören. § 17 Absatz (2) gilt entsprechend.
§ 13 Wahl des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahmen de Vorsitzenden des Jugendvorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt, und zwar
- in den Jahren mit gerader Zahl die Vorstandsmitglieder nach § 10 Abs. (1) Nr. 1 – 5;
- in den Jahren mit ungerader Zahl die Vorstandsmitglieder nach § 10 Abs. (1) Nr. 6 bis 9.
(2) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit in offener, auf Antrag in geheimer Abstimmung (§ 16 Abs. 2). Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so tritt an seine Stelle bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gewähltes Mitglied.
§ 14 Vorstandssitzungen
(1) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung. Bei Beschlüssen über die Ordnungen ist 2/3 Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 15 Mitgliederversammlungen
(1) Die Vereinsgeschäfte werden, soweit sie nicht zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören, durch die Mitgliederversammlung erledigt.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds.
(3) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss enthalten:
1. Verlesung des Geschäftsberichtes des Vorstandes
2. Entlastung des Vorstandes nach Anhören des Berichtes des Kassenprüfers
3. Vorlage und Genehmigung des Haushaltsplanes
4. Neuwahl der ausscheidenden Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
5. Wahl des Ältestenrates
(4) Kassenbericht und Haushaltsplan werden mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt.
(5) Zusätzliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Vorstand beantragt.
In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung binnen drei Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden. Sie kann vom Vorstand mit einer fünftägigen Ladungsfrist berufen werden.
(6) Anträge zu den Mitgliederversammlungen müssen, von fünf stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt, dem Vorstand spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht sein.
(7) Dringlichkeitsanträge dürfen in Mitgliederversammlungen nur dann zur Beratung und Abstimmung zugelassen werden, wenn mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür eintreten.
(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§ 16 Abstimmungen
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(2) Die Abstimmungen sind öffentlich, soweit nicht die Satzung oder 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.
(3) Bei Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit durch Satzung oder Gesetz nicht anderes bestimmt ist, einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los.
§ 17 Protokoll
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern bekanntzugeben.
§ 18 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat besteht aus einem Vorsitzenden, vier Mitgliedern und zwei Ersatzleuten, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Für die Wahl gilt § 13 entsprechend.
(2) Die Mitglieder müssen das vierzigste Lebensjahr überschritten haben und mindestens 12 Jahre dem Verein als ausübendes Mitglied angehören.
§ 19 Aufgaben des Ältestenrates
(1) Der Ältestenrat hat die Aufgabe:
1. Den Vorstand zu beraten
2. Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern sowie diesen und den Vereinsangestellten zu schlichten (Ehrengericht)
3. Ausschluss nach § 7 Abs. (1) Nr. 2 vorzunehmen
(2) Die Mitglieder des Ältestenrates nehmen an den Vorstandssitzungen teil, haben aber nur beratende Stimmen.
(3) Auf Verlangen des Ältestenrates hat der Vorstand binnen 2 Wochen eine Mitgliederversammlung zur Entscheidung über Vorstandsbeschlüsse einzuberufen, gegen die der Ältestenrat grundsätzliche Bedenken hat. Dieser Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung hat für den angefochtenen Vorstandsbeschluss aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung des Ältestenrates als Ehrengericht ist unanfechtbar.
§ 20 Jugendversammlung und Jugendvorstand
Die in der Anlage beigefügte Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung
§ 21 Beiträge
(1) Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Punkt muss auf der Tagesordnung enthalten sein.
(2) Die Jahresbeiträge sind in einer Summe bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen. Der Vorstand kann auf Antrag zulassen, dass die Jahresbeiträge in Raten bezahlt werden.
(3) Mitgliedern, die mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand sind, kann der Vorstand auf Zeit das Stimmrecht und die Wählbarkeit und die Inanspruchnahme der Vereinseinrichtungen, insbesondere Benutzung der Boote, entziehen.
§ 22 Kassenprüfung
(1)Die Buchführung und der Jahresabschluss des Vereins werden durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer geprüft.
(2)Die Kassenprüfer werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist Zulässig.
§ 23 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 24 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. In dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Sollte die erforderliche Anzahl stimmberechtigter Mitglieder in der Versammlung nicht anwesend sein, so ist binnen vier Wochen eine weitere Versammlung abzuhalten, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Auf diese Folgen ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 9/10.
(2) Die Auflösung ist vom Vorstand sofort beim Amtsgericht Bonn anzumelden. Der nach der Liquidierung des Vereinsvermögens verbleibende Bestand fällt der Stadt Bonn zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die vorhandenen Ehrenpreise erhält gleichfalls die Stadt Bonn.
(3) Der Abs. (2) Satz 2 und 3 gelten entsprechend bei Wegfall oder Änderung des satzungsmäßigen Zweckes oder Aufhebung des Vereins.
§ 25 Änderungen der Satzung
Änderungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung stehen.
§ 26 Auslegung der Satzung
Die Auslegung der Satzung sowie der Ordnungen ist Angelegenheit des Vorstandes.